vgl. auch: BSK StGB-ACKERMANN, N. 173 ff. zu Art. 49; MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, N. 386; KOCH, Asperationsprinzip und retrospektive Konkurrenz, S. 193 f.), würde es faktisch – und nicht nur hypothetisch – in die Rechtskraft des Ersturteils eingreifen und statt einer Zusatzstrafe eine nachträgliche Gesamtstrafe ausfällen. Der hypothetischen Gesamtstrafe läge eine mit der tatsächlich ausgefällten, nicht übereinstimmenden (höheren oder niedrigeren) Grundstrafe zu Grunde, deren Differenz sich eins zu eins in der Zusatzstrafe niederschlagen würde. Der Täter würde über die Zusatzstrafe nachträglich für die bereits rechtskräftig beurteilten Taten schwerer bestraft oder privilegiert.