Im Sinne einer Vorbemerkung hält die Kammer fest, dass vorliegend zum bereits in Rechtskraft erwachsenen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 17. Mai 2017 (BM 17 19629) eine Zusatzstrafe auszufällen ist (die im vorliegenden Verfahren zu beurteilenden Delikte hat der Beschuldigte im Jahr 2016 begangen, mithin vor dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 17. Mai 2017). Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer anderen Tat verurteilt wurde (Ersturteil), bestimmt es die Zusatzstrafe in der