18. Allgemeine Grundlagen Hinsichtlich der allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung und der Gesamtstrafenbildung (Art. 49 Abs. 1 StGB) kann zunächst auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 238 ff., S. 38 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Nach der konstanten Praxis der 2. Strafkammer werden die Täterkomponenten allerdings im Folgenden für jedes einzelne zu bestrafende Delikt separat bewertet und berücksichtigt. Ergänzend ist sodann festzuhalten, dass die Kammer – wie bereits erwähnt – das Verbot der reformatio in peius zu beachten hat.