Der Ausdruck «Schlampe» stellt vorliegend ein reines Werturteil dar, also ein Formaloder Verbalinjurie (blosser Ausdruck der Missachtung), und erfüllt den objektiven Tatbestand der Beschimpfung. In subjektiver Hinsicht hält die Kammer fest, dass sich der Beschuldigte der Ehrenrührigkeit seiner Äusserungen bewusst war und er vorsätzlich handelte. Der subjektive Tatbestand der Beschimpfung ist somit ebenfalls erfüllt. Der Beschuldigte ist in Anwendung von Art. 177 Abs. 1 StGB der Beschimpfung, mehrfach begangen am 27. Juli 2016 in H.________ z.N. von C.________, schuldig zu erklären.