Als gemischtes Werturteil werden Äusserungen gewertet, die sich explizit oder implizit an eine Tatsachenbehauptung anlehnen. Der Übergang von reinen zu gemischten Werturteilen ist fliessend. Auch wenn ein eigentliches gemischtes Werturteil vorliegt, kann eine Bestrafung wegen Beschimpfung in Frage kommen, 19 nämlich dann, wenn sich die Bewertung erwiesener oder für wahr gehaltener Tatsachen nicht im Rahmen des sachlich Vertretbaren hielt (BSK StGB II-RIKLIN, 3. Auflage, 2013, Art. 177 N 2 ff.).