Der Tatbestand erfasst einerseits ehrenrührige Tatsachenbehauptungen ausschliesslich gegenüber dem Verletzten selbst, andererseits ehrverletzende Werturteile diesem, sowie Dritten gegenüber. Ein reines Werturteil (sog. Formal- oder Verbalinjurie) ist ein blosser Ausdruck der Missachtung, ohne dass sich die Aussage erkennbar auf bestimmte, dem Beweis zugängliche Tatsachen stützt, wie z.B. der Vorwurf, jemand sei ein Schwein, ein Luder, ein Psychopath oder ein Halunke. Als gemischtes Werturteil werden Äusserungen gewertet, die sich explizit oder implizit an eine Tatsachenbehauptung anlehnen.