16. Beschimpfung 16.1 Art. 177 StGB In Bezug auf den objektiven und subjektiven Tatbestand von Art. 177 Abs. 1 StGB kann ebenfalls auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (pag. 236 f., S. 36 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): «Der Beschimpfung macht sich strafbar, wer jemanden in anderer Weise als im Sinne von Art. 173 oder 174 StGB durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeit in seiner Ehre angreift (Art. 177 StGB).