zur Folge, weshalb keine einfache Körperverletzung vorliegt. Angesichts des Umstandes, dass der Beschuldigte die drei Tätlichkeiten innerhalb eines Zeitraumes von rund zwei Monaten, begangen im Rahmen von regelmässigen Streitigkeiten zwischen den Ehegatten, beging, ist auch in den Augen der Kammer der objektive Tatbestand der wiederholten Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 2 Bst. b StGB erfüllt. Der Beschuldigte hat seine Ehefrau mehrfach wissentlich und willentlich geschlagen. Er handelte somit vorsätzlich. Der Beschuldigte ist daher in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 Bst.