Subjektiv ist Vorsatz gefordert wobei Eventualvorsatz ausreicht (BSK StGB II-ROTH/ KESHELAVA, 3. Auflage, 2013, Art. 126 N 13). Die Tat muss demnach wissentlich und willentlich begangen werden. Vorsätzlich handelt auch, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB).»