Die Offizialverfolgung von Art. 126 StGB setzt wiederholte Tätlichkeiten voraus. Eine wiederholte Begehung liegt vor, wenn es mehrmals zu Tätlichkeiten gekommen ist und die Art der Auseinanderset- 18 zung unter den Partnern darauf hinweist, dass der Täter die Ausübung physischer Gewalt zur Durchsetzung seiner Stellung und seines Willens praktisch zur Methode gemacht hat (BSK StGB II-ROTH/ KESHELAVA, 3. Auflage, 2013, Art. 126 N 10).