, 2010, Art. 123 N 3). Als einfache Körperverletzung bejaht wurden etwa ein durch einen Faustschlag verursachtes erhebliches Hämatom im Bereich eines Auges, ein Faustschlag ins Gesicht, der unter der Haut einen tagelang sichtbaren Bluterguss hervorruft, sowie ein Faustschlag ins Gesicht, der eine starke Prellung und ausgeprägte Schwellung der Nase sowie eine Rissquetschwunde an der Unterlippe zur Folge hat (BSK StGB II-ROTH/BERKEMEIER, 3. Auflage, 2013, Art. 123 N 57, m.w.H.).