Eine einfache Körperverletzung liegt dagegen vor, wenn es sich nicht mehr um bloss harmlose Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität oder des gesundheitlichen Wohlbefindens handelt (BSK StGB II-ROTH/BERKEMEIER, 3. Auflage, 2013, Art. 123 N 3). Das Herbeiführen von selbst vorübergehenden Störungen, die einem krankhaften Zustand gleichkommen oder eine wesentliche Beeinträchtigung des Aussehens mit sich bringen, gelten bereits als Schädigung i.S.v. Art. 123 StGB (StGB Kommentar-DONATSCH, 18 Aufl., 2010, Art.