Als Tätlichkeit gilt der geringfügige und folgenlose Angriff auf den Körper oder die Gesundheit eines anderen Menschen, welcher das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass einer Einwirkung auf den Körper eines andern überschreitet. Eine Schädigung muss dabei nicht bewirkt werden. Klassische Tätlichkeiten sind Ohrfeigen. Des Weiteren sind Eingriffe in die körperliche Integrität, welche lediglich Schrammen, Kratzer oder Schürfungen bewirken, ohne erhebliche Schmerzen zu verursachen, als Tätlichkeiten zu werten (BSK StGB II-ROTH/KESHELAVA, 3. Auflage, 2013, Art. 126 N 2 ff.).