15. Tätlichkeiten 15.1 Art. 126 StGB Hinsichtlich der theoretischen Ausführungen zu Art. 126 StGB kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (pag. 235 f., S. 35 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): «Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft (Art. 126 Abs. 1 StGB). Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er die Tat wiederholt an seinem Ehegatten, während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung, begeht (Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB).