Der objektive Tatbestand der Nötigung ist damit zweifelslos erfüllt. Der Beschuldigte äusserte seine Androhung im Wissen darum und mit dem dahingehenden Willen, seine Ehefrau zum Abbruch des Telefonats mit der Polizei zu bewegen, er handelte mithin direktvorsätzlich. Damit ist auch der subjektive Tatbestand der Nötigung gemäss Art. 181 StGB erfüllt. Der Beschuldigte ist in Anwendung von Art. 181 StGB der Nötigung, begangen 14. März 2016 in H.________ z.N. von C.________, schuldig zu sprechen. Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe sind keine ersichtlich.