fongespräch nicht abbreche. Damit hat der Beschuldigte seiner Ehefrau eindeutig einen ernstlichen Nachteil im Sinne von Art. 181 StGB angedroht, war die konkrete Androhung, er werde die über das Treppengeländer gehaltene gemeinsame Tochter fallen lassen, doch nach einem objektiven Massstab ohne weiteres geeignet, auch eine besonnene Person in der Lage der Betroffenen gefügig zu machen. C.________ hat aufgrund dieser Androhung das Telefonat mit der Polizei denn auch sofort beendet. Der objektive Tatbestand der Nötigung ist damit zweifelslos erfüllt.