Der Vorsatz muss sich auf die Einflussnahme und das abzunötigende Verhalten beziehen. Der Täter will den Willen seines Opfers beugen und es dadurch in dessen rechtlich geschützter Freiheit beschränken oder dies zumindest in Kauf nehmen. 14.2 Subsumtion Die Beweiswürdigung hat ergeben, dass der Beschuldigte seiner Ehefrau am 14. März 2016 drohte, die gemeinsame Tochter, welche er über das Treppengeländer hielt, fallen zu lassen, wenn sie das von ihr mit der Polizei geführte Tele- 17 fongespräch nicht abbreche.