16 13.3 Beweisfazit Die Beweiswürdigung hat ergeben, dass der Beschuldigte am 14. März 2016 die gemeinsame Tochter über das Treppengeländer gehalten und seiner Frau dabei gedroht hat, das Kind fallen zu lassen, wenn sie das Telefonat mit der Polizei nicht abbreche. Daraufhin sah sich C.________ gezwungen, das begonnene Telefonat mit der Polizei umgehend zu beenden. Betreffend den Vorwurf der Tätlichkeiten ist erstellt, dass der Beschuldigte seine Ehefrau in der Zeit vom 7. Januar 2016 bis am 14. März 2016 wiederholt geschlagen hat.