Hinsichtlich des Vorwurfs der Beschimpfungen hat der Beschuldigte sowohl an der erstinstanzlichen als auch an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung zugegeben, dass er seine Ehefrau am 27. Juli 2016 am Telefon und auf dem Parkplatz mehrmals als Schlampe betitelt hat. Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung hat er sodann zugegeben, dass er gegenüber seiner Ehefrau in der Zeit vom 7. Januar 2016 bis am 14. März 2016 dreimal handgreiflich geworden ist. Diese Geständnisse haben aufgrund der überzeugenden Aussagen von C.________ und F.________ als erwahrt zu gelten.