Insgesamt ergeben die Aussagen des Beschuldigten zum umstrittenen Kerngeschehen vom 14. März 2016 kein stimmiges, einheitliches Bild. Er schildert den Vorfall zu glatt und komplikationsfrei, negiert die gegen ihn erhobenen Vorwürfe und widerspricht den glaubhaften Zeugenaussagen. Im Beweisergebnis kann nicht auf die Aussagen des Beschuldigten abgestellt werden. Hinsichtlich des Vorwurfs der Beschimpfungen hat der Beschuldigte sowohl an der erstinstanzlichen als auch an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung zugegeben, dass er seine Ehefrau am 27. Juli 2016 am Telefon und auf dem Parkplatz mehrmals als Schlampe betitelt hat.