Für die angeblichen Lügen der übrigen Beteiligten gibt es indessen keinen plausiblen Grund. Die von ihm angegebene Begründung, dass ihm die Familie der Ehefrau seine Tochter wegnehmen wolle, ist wenig stichhaltig, zumal anlässlich der Eheschutzverhandlung vom 27. Juli 2016 (also nach dem Vorfall vom 14. März 2016) das Besuchsrecht des Beschuldigten im Rahmen eines gerichtlich genehmigten Vergleichs verbindlich festgelegt wurde. Insgesamt ergeben die Aussagen des Beschuldigten zum umstrittenen Kerngeschehen vom 14. März 2016 kein stimmiges, einheitliches Bild.