Dies deckt sich mit den Aussagen der Zeugin F.________. Zudem passt der vom Beschuldigten betreffend dem 27. Juli 2016 geäusserte Gemütszustand zum Verhalten, welches ihm C.________, deren Mutter und Tante hinsichtlich des 14. März 2016 zuschrieben. Weiter gab der Beschuldigte – auch an der oberinstanzlichen Verhandlung – an, dass es sich um ein Komplott der Familie seiner Ehefrau handle und die Zeuginnen lügen würden. Sich selber stellte er als Opfer dar, welches aus der Familie ausgeschlossen werden soll. Für die angeblichen Lügen der übrigen Beteiligten gibt es indessen keinen plausiblen Grund.