Indem der Beschuldigte zuerst negierte, seine Ehefrau am 27. Juli 2016 als Schlampe und mit anderen Worten, die geflogen sind, betitelt zu haben (pag. 188), manifestierte er im Übrigen seine Bereitschaft und Fähigkeit, gegenüber den Strafverfolgungsbehörden zu lügen und zu seinen Gunsten wahrheitswidrig auszusagen. Daneben hat der Beschuldigte – wie bereits erwähnt – an der Hauptverhandlung zugestanden, dass ihm der Kragen geplatzt und er ausser sich gewesen sei. Dies deckt sich mit den Aussagen der Zeugin F.___