_ in Nebenpunkten nicht mehr alles genau weiss und wiedergeben kann, ändert daran nichts. Was die Aussagen des Beschuldigten anbelangt, so weichen diese – hinsichtlich des Vorwurfs der Nötigung – deutlich von denjenigen der Zeuginnen ab. Am stimmigen Gesamtbild, welches sich aus den Aussagen von C.________ und der weiteren Zeuginnen ergibt, vermögen sie nichts zu ändern. Der Beschuldigte bestätigte zwar, dass es in der Ehe oft Streit gegeben habe und es am 14. März 2016 und am 27. Juli 2016 zu Vorfällen gekommen sei, bei welchen jeweils die Polizei von Seiten der Ehefrau eingeschaltet wurde.