_ – in Übereinstimmung mit den objektiven Beweismitteln (vgl. pag. 28) – plausibel erklärt, dass sie von ihrem Ehemann mehrmals geschlagen worden sei. Ihre diesbezüglichen Aussagen werden durch das entsprechende Geständnis des Beschuldigten anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung gestützt. Insgesamt teilt die Kammer die Ansicht der Vorinstanz, wonach C.________ die Vorfälle nachvollziehbar, lebendig, detailliert und originell geschildert hat, ihre Aussagen mithin glaubhaft sind. Dass C.________ in Nebenpunkten nicht mehr alles genau weiss und wiedergeben kann, ändert daran nichts.