Einzig ihre Aussage, wonach sie von ihrem Ehemann mit dem Tode bedroht worden sei, hat F.________ 14 nicht bestätigt. Soweit der Beschuldigte diesbezüglich geltend macht, der von C.________ geäusserte Vorwurf der Drohung zeige, dass diese zu Übertreibungen neige, kann dem nicht gefolgt werden, ist es doch durchaus nachvollziehbar, dass die damals äusserst eingeschüchterte C.________ die Aussage „ich werde es ihr zeigen, du wirst es bereuen“, als Todesdrohung interpretierte. Hinsichtlich der Tätlichkeiten hat C.________ – in Übereinstimmung mit den objektiven Beweismitteln (vgl. pag.