Letztendlich kann dies aber offen bleiben, da so oder anders nicht davon auszugehen ist, dass C.________, ihre Mutter und ihre Tante diese aussergewöhnliche Begebenheit innert kurzer Zeit hätten erfinden und abspracheweise zu Protokoll gegeben können. Was den Vorfall vom 27. Juli 2016 anbelangt, schilderte C.________ diesen grundsätzlich gleich wie die glaubhafte Zeugin F.________. Einzig ihre Aussage, wonach sie von ihrem Ehemann mit dem Tode bedroht worden sei, hat F.________ 14 nicht bestätigt.