Aufgrund des Wortlauts des Rapportes ist aber ohne weiteres davon auszugehen, dass die Mutter von C.________ schliesslich die Polizei avisiert hat. Dies schliesst nicht aus, dass C.________ vorher versucht hat, die Polizei zu erreichen. Fraglich ist auch, ob C.________ überhaupt gesehen hat, was der Beschuldigte mit G.________ gemacht hat (verneinend pag. 23, Z. 120- 125; fraglich pag. 32, Z. 113-117; bejahend, pag. 179, Z. 15-17). Letztendlich kann dies aber offen bleiben, da so oder anders nicht davon auszugehen ist, dass C.________, ihre Mutter und ihre Tante diese aussergewöhnliche Begebenheit innert kurzer Zeit hätten erfinden und abspracheweise zu Protokoll gegeben können.