Die Aussagen von C.________ stimmen grösstenteils mit dem unbestrittenen Sachverhalt überein und decken sich weitestgehend mit den Aussagen der übrigen Zeuginnen. Zu erwähnen gilt, dass in ihren Aussagen der Zusammenhang zwischen dem über das Treppengeländer-Halten der Tochter und dem Anruf an die Polizei eher vage blieb. Unklar blieb auch, ob sie beim Anruf ihren Namen noch sagen konnte oder nicht. Zudem führte sie aus, dass sie selber und nicht ihre Mutter der Polizei angerufen habe. Aufgrund des Wortlauts des Rapportes ist aber ohne weiteres davon auszugehen, dass die Mutter von C.________ schliesslich die Polizei avisiert hat.