Beide Aussagen belegen zusätzlich die Neutralität der Zeugin. Schliesslich hat der Beschuldigte sowohl anlässlich der erstinstanzlichen als auch der oberinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigt, seine Ehefrau am 27. Juli 2016 als Schlampe betitelt zu haben (pag. 188, Z. 6; pag. 330 Z. 2). Zudem führte er aus, es seien ihm die Sicherungen durchgebrannt (pag. 187, Z. 36) resp. er sei ausser sich gewesen, im Nachhinein könne er das nicht nachvollziehen (pag. 188, Z. 12). Diese Aussagen des Beschuldigten stützen die ohnehin glaubhaften Aussagen der Zeugin F.________ zusätzlich. Auf ihre Aussagen kann im Beweisergebnis abgestellt werden. Die Aussagen von C.___