Aus den Aussagen von F.________ geht hervor, dass sie insbesondere das komplette Ignorieren durch den Beschuldigten (pag. 172, Z. 9, 17, pag. 173, Z. 43) irritiert hat, was die Erlebnisbasiertheit ihrer Schilderung belegt. Weiter hat sie den Beschuldigten auch nicht unnötig belastet, indem sie z.B. ausführte, es sei zu keinen körperlichen Auseinandersetzungen gekommen. C.________ habe Angst gehabt, dass er sie schlagen würde, das habe er aber nicht getan (pag. 173, Z. 44). Es seien beide gestresst und hässig gewesen (pag. 173, Z. 40). Beide Aussagen belegen zusätzlich die Neutralität der Zeugin.