___ rief auf der Einsatzzentrale MEOA an und gab an, wonach ihre Tochter durch deren Ehemann geschlagen und bedroht wird) kann diesbezüglich kein Zweifel bestehen. Da sich E.________ grundsätzlich nicht in die Eheangelegenheiten ihrer Tochter einmischen wollte, muss am 14. März 2016 etwas Gravierendes vorgefallen sein, damit sie die Polizei um Hilfe gebeten hat. Die Aussagen der Zeugin sind im Kerngeschehen glaubhaft. Auf diese kann im Beweisergebnis abgestellt werden. Wie die Vorinstanz erachtet auch die Kammer die Aussagen von F.________ als sehr glaubhaft.