Dies spricht für ihre Zurückhaltung. Unter diesen Umständen erhalten aber ihre, mit denjenigen von D.________ übereinstimmenden Aussagen, wonach der Beschuldigte G.________ über das Geländer gehalten hat, besonderes Gewicht. Daneben ist darauf hinzuweisen, dass es E.________ gewesen ist, welche am 14. März 2016 schliesslich die REZ avisiert hat (pag. 7). Angesichts des Wortlautes im Rapport (E.________ rief auf der Einsatzzentrale MEOA an und gab an, wonach ihre Tochter durch deren Ehemann geschlagen und bedroht wird) kann diesbezüglich kein Zweifel bestehen.