Hierbei gilt zu erwähnten, dass E.________ angesichts der häufigen Streitereien zwischen dem Beschuldigten und ihrer Tochter, welche in der gleichen Wohnung lebten, in ihren Aussagen eine erstaunliche Zurückhaltung gegenüber ihrem Schwiegersohn an den Tag legte. Sie wollte sich offensichtlich nach Möglichkeit nicht einmischen (vgl. pag. 161 Z. 33 und Z. 37). Obwohl der Beschuldigte anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung zugegeben hat, dass er seine Frau (dreimal) geschlagen hat (pag. 329 Z. 41 f.), will die Mutter von C.________, welche im gleichen Haushalt gelebt hat, nichts mitbekommen haben. Dies spricht für ihre Zurückhaltung.