Die Zeugin erklärt jedenfalls logisch und wirklichkeitsnah, dass sie den Anfang der Auseinandersetzung nicht miterlebt hat, weil sie nach der Nachtschicht noch schlief, dann aber erwachte und die Szene am Treppengeländer beobachten konnte. Dabei kann offen bleiben, ob die Zeugin E.________ tatsächlich nur eine passive Rolle innehatte, da sich dies nicht auf das Kerngeschehen auswirkt. Auch die Zeugin E.________ hat den Beschuldigen nicht unnötig belastet, indem sie etwa differenziert aussagte, dass sie die Tätlichkeiten selber nie gesehen habe, sondern von den Schlägen erst durch C.________ erfahren habe (pag. 162 Z. 1 ff.). Hierbei gilt zu erwähnten, dass E.____