23, Z. 123). Da C.________ dies aber offenbar nicht direkt gesehen hatte, muss sie von den übrigen Beteiligten orientiert worden sein. Dabei ist davon auszugehen, dass sie wahrheitsgemäss informiert worden ist. Die singulär zu den übrigen Ausführungen stehende Aussage der Schwiegermutter des Beschuldigten, wonach ihre Tochter und Schwester am T-Shirt des Beschuldigten gezogen hätten (pag. 162, Z. 31), überzeugt nicht und dürfte Ausfluss ihrer Haltung sein, sich nicht einmischen zu wollen (pag. 161, Z. 37). Die zurückhaltenden Aussagen von E.________ betreffend das Zurückziehen am T-Shirt sind indessen so oder anders nicht geeignet, diejenigen der Zeugin D.________ in Zweifel zu ziehen.