Sodann hat die Zeugin ausgesagt, sie habe den Beschuldigten zusammen mit E.________ vom Geländer zurückgezogen, was deren Aussagen widerspricht. Diesbezüglich gilt es aber darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte selber zu Protokoll gegeben hat, dass die Schwiegermutter und die Tante ihm das Kind abgenommen hätten (pag. 49, Z. 112), resp. die Schwiegermutter und die Tante seien auch dort gewesen, wobei Letztere ihm das Kind abgenommen habe (pag. 47, Z. 86; pag. 187, Z. 1-6). Auch C.________ führte aus, ihre Tante und ihre Mutter hätten den Beschuldigten am T-Shirt gerissen (pag. 23, Z. 123).