23, Z. 125). Weiter gibt die Zeugin auch an, dass dies das erste Mal gewesen sei, dass der Beschuldigte das Kind als Werkzeug benutzt habe, um etwas zu erreichen (pag. 18 Z. 63). Zwar finden sich in den Aussagen von D.________ auch gewisse Widersprüche. So sagte sie anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung aus, sie sei bei den Schlägen des Beschuldigten gegen C.________ im Vorfeld des 14. März 2016 dabei gewesen (vgl. pag. 166 Z. 33 und 36), obwohl sie bei der polizeilichen Einvernahme differenziert angegeben hatte, sie habe von den Schlägen nur via C.________ gehört (pag. 19 Z. 70 ff.). Sodann hat die Zeugin ausgesagt, sie habe den Beschuldigten zusammen mit E.__