hätte denn auch kein Grund bestanden, wenn nicht etwas Gravierendes vorgefallen wäre. Weiter ist festzuhalten, dass die Zeugin D.________ differenziert aussagte und den Beschuldigten auch nicht im Übermass belastete, was ebenfalls für die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben spricht. So führte sie aus, dass der Beschuldigte während des Vorfalls niemanden geschlagen habe und es kein körperlicher Streit gewesen sei; es habe nur einmal so ausgesehen, als wolle er schlagen (pag. 19 Z. 66 f.). Diese Aussage wird von C.________ bestätigt (u.a. pag. 23, Z. 125).