167 Z. 17 ff.). Diesen nachvollziehbaren, interagierenden und logi- 11 schen Ablauf schilderte D.________ wiederholt. Es erscheint wenig wahrscheinlich, dass sie dieses ungewöhnliche Geschehnis im Verbund mit C.________ und ihrer Schwester erfunden hat, denn die Zeugin hat den Vorfall bereits gegenüber der damals unmittelbar herbeigeilten Polizei so geschildert, was gegen eine Absprache zwischen den Beteiligten spricht. Für das (unbestrittene) Eingreifen von D.________ hätte denn auch kein Grund bestanden, wenn nicht etwas Gravierendes vorgefallen wäre.