Im Verlauf dieses Streits habe der Beschuldigte u.a. die Kleine in den Arm genommen. Da C.________ befürchtet habe, ihr Ehemann werde das Kind mitnehmen, habe C.________ die Polizei angerufen. Dies habe der Beschuldigte aber nicht gewollt: Er habe das Kind deshalb über das Treppengeländer gehalten und C.________ gesagt, sie solle der Polizei nicht anrufen, ansonsten er das Kind fallen lassen werde. Sie habe dann zusammen mit ihrer Schwester den Beschuldigten am Pullover vom Treppengeländer zurückgezogen und die Schwester habe das Kind an sich genommen (pag. 18 Z. 31 ff., pag. 167 Z. 17 ff.).