Konkrete Beweiswürdigung Die Kammer hält zunächst mit der Vorinstanz fest, dass die Aussagen der Zeugin D.________ (Tante von C.________) detailliert, in sich stimmig, nachvollziehbar, gleichbleibend und originell, mithin glaubhaft sind (vgl. pag. 214 f., S. 14 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). So sagte die Zeugin den Vorwurf der Nötigung betreffend in beiden Einvernahmen gleichbleibend aus, der Beschuldigte und C.________ hätten sich am 14. März 2016 laut gestritten. Im Verlauf dieses Streits habe der Beschuldigte u.a. die Kleine in den Arm genommen.