Im Sinne einer Vorbemerkung ist sodann festzuhalten, dass die Vorinstanz den Sachverhalt umsichtig, gründlich und vollständig erhoben und gewürdigt hat. Die Kammer hält die allgemeine Analyse und Würdigung der Aussagen durch die Vorinstanz – in Vorgehen, Begründung und im Ergebnis – für überzeugend und vollständig, weshalb vorab auf die Beweiswürdigung der Vorinstanz verwiesen wird (vgl. pag. 207 ff., S. 7 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 13.2 Konkrete Beweiswürdigung