10. Unbestrittener Sachverhalt Die Vorinstanz gab den unbestrittenen Sachverhalt, welcher sich aus den objektiven und subjektiven Beweismitteln ergibt, korrekt wieder, es kann darauf verweisen werden (vgl. pag. 205 ff., S. 5 ff. der Entscheidbegründung). Ergänzend und präzisierend ist (nochmals) Folgendes festzuhalten: Der Beschuldigte und C.________ haben sich im Jahr 2014 kennengelernt und am 12. Juni 2015 geheiratet. Aus der Ehe ging die gemeinsame Tochter G.________ (geb. ________ 2015) hervor. Das Ehepaar hat sich am 14. März 2016 getrennt, wobei G.__