9. Vorwurf gemäss Strafbefehl Soweit oberinstanzlich noch von Interesse, wird dem Beschuldigten im Strafbefehl vom 2. September 2016 vorgeworfen, er habe seiner Ehefrau, C.________, am 14. März 2016 um ca. 16.15 Uhr gedroht, das gemeinsame Kind, welches er über dem Treppengeländer in seinen Armen gehalten habe, fallen zu lassen, wenn sie das von ihr mit der Polizei geführte Telefongespräch nicht abbreche, worauf sich C.________ genötigt gesehen habe, den Anruf zu beenden. Weiter habe er seine Ehefrau am 27. Juli 2017 nach 19.30 Uhr mehrmals mit dem Wort «Schlampe» beschimpft.