Ohnehin aber bestand kein Anlass, die Generalstaatsanwaltschaft zu verpflichten, die Anklage persönlich vor Gericht zu vertreten: Im vorliegenden Verfahren wurde in der oberinstanzlichen Verhandlung einzig der Beschuldigte – gemäss den bundesgerichtlichen Vorgaben – ein weiteres Mal kurz zu seiner Person und zur Sache einvernommen. Die Abnahme weiterer Beweismittel war weder vorgesehen, noch wurde eine solche durchgeführt. Das Obergericht stützt sich somit – wie die Vorinstanz – im Wesentlichen auf die Beweise, welche bereits im Untersuchungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft erhoben worden sind.