343 StPO), zumal sie damit dem Unmittelbarkeitsprinzip Rechnung trug. Was das oberinstanzliche Verfahren anbelangt, hat die Generalstaatsanwaltschaft bereits mit Eingabe vom 6. Juli 2017 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren verzichtet. Dieser Umstand wurde der Verteidigung sowohl mittels Orientierungskopie (vgl. pag. 269) als auch mit Beschluss vom 10. Juli 2017 (pag. 270 f.) zur Kenntnis gebracht. Vor diesem Hintergrund mutet die erst mit Eingabe vom 7. Dezember 2017 dagegen vorgebrachte Rüge rechtsmissbräuchlich an. Ohnehin aber bestand kein Anlass, die Generalstaatsanwaltschaft zu verpflichten, die Anklage persönlich vor Gericht zu vertreten: