Auch sonst bestand für die Vorinstanz kein Anlass, die Staatsanwaltschaft zur Hauptverhandlung vorzuladen, wurden doch – abgesehen von einer Ausnahme – keine neuen Beweise erhoben, sondern lediglich Beweismassnahmen wiederholt. Zudem war – wie bereits oben erwähnt – auch nicht zu erwarten, dass (Zeugen-)Aussagen ändern würden. Entsprechend war die Vorinstanz nicht gehalten, die Staatsanwaltschaft zur Hauptverhandlung vorzuladen. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz den Beschuldigten, die Geschädigte und drei Zeuginnen einvernommen hat (vgl. Art. 343 StPO), zumal sie damit dem Unmittelbarkeitsprinzip Rechnung trug.