Im Übrigen stimmt das Vorgehen der Vorinstanz auch mit den Vorgaben der StPO überein: Die Staatsanwaltschaft war aufgrund der beantragten Strafhöhe (bedingte Geldstrafe von 120 Tagessätzen, Verbindungsbusse in der Höhe von CHF 1‘800.00 sowie Busse von CHF 400.00) nicht verpflichtet, an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung die Anklage persönlich zu vertreten (Art. 337 Abs. 3 StPO e contrario). Auch sonst bestand für die Vorinstanz kein Anlass, die Staatsanwaltschaft zur Hauptverhandlung vorzuladen, wurden doch – abgesehen von einer Ausnahme – keine neuen Beweise erhoben, sondern lediglich Beweismassnahmen wiederholt.