nicht persönlich vertreten hatte, konnte er sich doch mündlich vor Gericht verteidigen und die ihm zu seinem Vorteil gereichenden Argumente dartun, ohne dass die Staatanwaltschaft in der Verhandlung Gegenargumente anbringen konnte. Insgesamt kann deshalb nicht gesagt werden, die Vorinstanz habe Funktionen der Staatsanwaltschaft wahrgenommen, und damit ist auch nicht von objektiv begründeten Zweifeln an der Unparteilichkeit der Vorinstanz im Sinne der Rechtsprechung des EGMR auszugehen. Im Übrigen stimmt das Vorgehen der Vorinstanz auch mit den Vorgaben der StPO überein: